Streit bei der Urlaubsplanung
Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Sehr großzügig ist der Gesetzgeber jedoch nicht: unabhängig von einer Teil- oder Vollzeitbeschäftigung beträgt der Mindesturlaubsanspruch gerade einmal vier Wochen. Die meisten Arbeitgeber sind etwas großzügiger und vereinbaren zwischen fünf bis sechs Wochen Jahresurlaub.
Der Arbeitnehmer neben seinem Rechtsanspruch auf bezahlten Urlaub auch einige Pflichten bei der Urlaubsregelung zu beachten. Grundsätzlich darf er nicht ohne die Einwilligung des Chefs Urlaub nehmen. Doch was passiert, wenn man sich nicht mit seinem Arbeitgeber einigen kann oder der Vorgesetzte den bereits genehmigten Urlaub widerruft?
Auch wenn es manche Angestellten nicht gerne hören und ihre Urlaubstage „bunkern“: Nach dem BUrlG soll der gesamte Jahresurlaub bis zum 31. Dezember genommen werden. In Ausnahmefällen kann der Resturlaub bis zum 31. März des Folgejahres übernommen werden. Eine Urlaubsübertragung über diesem Zeitpunkt hinaus ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Wer sich detaillierte Informationen über das Urlaubsgesetz einholen möchte, wendet sich am besten an einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Der Würzburger Anwalt Dieter Gräf berät und vertritt seine Mandanten bereits seit 1996 in diesem Fachgebiet.